§ 2 Absatz 3 LwRentBkG
(3) 1Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen. 2Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten. 3Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen werden.