Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 27 EEG 2021
§ 27 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach
§ 19 Absatz 1
mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2)
1
Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
Fußnote
(+++
§ 27
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 27
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 27
: Zur Anwendung vgl.
§ 50 Abs. 2
+++)
(+++
§ 27 bis 51
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
(+++
§ 27 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 57 Abs. 5 Satz 5
+++)
Verweis auf
§ 27 EEG 2021
von
§ 27 Absatz 2 Satz 2 EEG 2021