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§ 23d EEG 2021
§ 23d Anteilige Zahlung
1
Besteht für Strom der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
1.
für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
2.
in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Fußnote
(+++
§ 23d
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 23d
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 23d EEG 2021
von
§ 23d Satz 2 EEG 2021