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§ 7 Absatz 1 Satz 1 AltZertG
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Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 Satz 1 AltZertG
von
§ 7c Satz 1 AltZertG