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§ 16 EEG 2021
§ 16 Netzanschluss
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach
§ 8 Absatz 1 oder 2
sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
(2)
1
Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach
§ 8 Absatz 3
einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
Fußnote
(+++ 16: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 16
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 6 bis 18
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
Verweis auf
§ 16 EEG 2021
von
§ 16 Absatz 2 Satz 2 EEG 2021