2.
eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (
§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2); bei einem Anbieter im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen.