§ 4 Absatz 1 AltZertG
(1) 1Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. 2Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1.
Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 3 zertifizierbar sind;
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2); bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen.