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§ 1 Absatz 3 AltZertG
(3)
1
Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem
§ 2a
entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
2
Eine Zertifizierung im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Satz 1
stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des
§ 2a
fest.
§ 2 Absatz 3 AltZertG
(3)
1
Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem
§ 2a
entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des
§ 2 Abs. 2
entspricht.
2
Eine Zertifizierung im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Satz 1
stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem
§ 2a
fest.
Verweis auf
§ 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 3 AltZertG
von
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AltZertG