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§ 7e AltZertG
§ 7e Widerrufsrecht
1
Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach
§ 355
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
2
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach
§ 355
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.
Fußnote
(+++
§ 7e
: Zur Anwendung vgl.
§ 14 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 7e AltZertG
von
§ 7e Satz 3 AltZertG