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§ 36 DerivateV
§ 36 Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen
Die Informationen nach
§ 35 Absatz 2
sind in zusammengefasster Form auch in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 166
des Kapitalanlagegesetzbuches darzustellen.
Verweis auf
§ 36 DerivateV
von
§ 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 DerivateV