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§ 35 Absatz 2 DerivateV
(2) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß
§ 165
des Kapitalanlagegesetzbuches muss die folgenden Angaben enthalten, wenn das Investmentvermögen unter Einsatz von Leverage einen Index nachbildet oder wenn der nachgebildete Index selbst Leverage aufweist:
1.
eine Beschreibung der Leverage-Strategie und Informationen über die Art und Weise, wie diese Strategie umgesetzt wird, insbesondere darüber, inwiefern sich der Leverage aus dem Index oder aus dessen Abbildung ergibt,
2.
eine Darstellung der Kosten des Leverage, sofern relevant,
3.
eine Beschreibung des umgekehrten Leverage (Reverse-Leverage), sofern relevant,
4.
Informationen darüber, ob und in welchem Ausmaß die Wertentwicklung des Investmentvermögens mittel- bis langfristig vom Vielfachen der Indexentwicklung abweichen kann.
Verweis auf
§ 35 Absatz 2 DerivateV
von
§ 36 Satz 1 DerivateV