9.
eine Aufstellung der Kosten nach
§ 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f sowie
§ 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungspunkt; soweit die Angaben zu
§ 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hinweis hierauf erfolgen. Auf Kosten nach
§ 2a Satz 2, die vertragstypisch sind, muss hingewiesen werden. Kosten nach
§ 2a Satz 1, die im individuellen Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet;