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§ 2a Satz 2 AltZertG
2
Von Satz 1 bleiben unberührt
1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3
die Kosten und die Gebühren nach
§ 6 Absatz 4
der Preisangabenverordnung sowie
3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
Verweis auf
§ 2a Satz 2 AltZertG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 AltZertG