Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 33 Absatz 2 DerivateV
(2)
1
Bei Anwendung des einfachen Ansatzes ist ein strukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß
§ 16
und für die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den
§§ 23 und 24
in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß
§ 16
Absatz 6 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen.
2
Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Verweis auf
§ 33 Absatz 2 DerivateV
von
§ 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 DerivateV