§ 31 DerivateV§ 31 Dokumentation, Überprüfung
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss eine nachvollziehbare Richtlinie für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests erstellen. 2Auf Grundlage der Richtlinie ist für jedes Investmentvermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. 3Die Geeignetheit des Programms für das Investmentvermögen ist im Programm darzulegen. 4Die durchgeführten Stresstests und deren Ergebnisse sind für jedes Investmentvermögen nachvollziehbar zu dokumentieren. 5In der Dokumentation sind Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 zu begründen.