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§ 28 Absatz 4 DerivateV
(4)
1
Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Investmentvermögen integriert sein.
2
Die Ergebnisse der Stresstests müssen bei den Anlageentscheidungen für das Investmentvermögen angemessen berücksichtigt werden.
§ 28 Absatz 5 DerivateV
(5) Die Auslagerung der Durchführung von Stresstests bestimmt sich nach
§ 36
des Kapitalanlagegesetzbuches.
Verweis auf
§ 28 Absatz 4 und 5 DerivateV
von
§ 31 Absatz 2 Satz 2 DerivateV