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§ 203 KAGB
§ 203 Pensionsgeschäfte
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsgeschäfte im Sinne des
§ 340b Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
2
Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für den inländischen OGAW erworben werden dürfen.
3
Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben.
4
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jedoch jederzeit zur Kündigung des Pensionsgeschäftes berechtigt sein.
5
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des
§ 206 Absatz 1, 2 und 3
anzurechnen.
Fußnote
(+++
§ 203
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 203 KAGB
von
§ 21 Absatz 4 Satz 1 DerivateV