Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 340b Absatz 2 HGB
(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
Verweis auf
§ 340b Absatz 2 HGB
von
§ 203 Satz 1 KAGB