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§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV
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In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein Risikomodell auf Antrag auch bei Abweichungen von Absatz 2 als geeignet bestätigen.
Verweis auf
§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV
von
§ 11 Satz 5 DerivateV