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§ 5a AltZertG
§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen
1
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach
§ 2 Abs. 3
, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem
§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a
sowie dem
§ 2a
entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des
§ 2 Absatz 2
entspricht.
Fußnote
(+++
§ 5a
: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 7 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl.
§ 14 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 5a AltZertG
von
§ 5a Satz 2 AltZertG