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§ 14 Absatz 3 BRAO
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach
§ 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2
gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (
§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2
) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des
§ 27 Abs. 1
befreit worden ist.
Verweis auf
§ 14 Abs. 3 BRAO
von
§ 172b Satz 2 BRAO