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§ 29 Absatz 1 BRAO
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des
§ 27 Abs. 1
befreien.
§ 29a Absatz 2 BRAO
(2)
1
Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des
§ 27
, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.
2
Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Verweis auf
§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2 BRAO
von
§ 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BRAO