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§ 95 Absatz 1a Satz 1 BRAO
(1a)
1
Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach
§ 94 Abs. 3 Satz 2
der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt.
§ 95 Absatz 1a Satz 2 BRAO
2
Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen.
Verweis auf
§ 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 BRAO
von
§ 109 Absatz 1 Satz 1 BRAO