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§ 59e Absatz 1 BRAO
(1)
1
Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in
§ 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
genannten Berufe sein.
2
Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
3
§ 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a
sind entsprechend anzuwenden.
§ 59e Absatz 2 BRAO
(2)
1
Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen.
2
Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.
Verweis auf
§ 59e Abs. 1 und 2 BRAO
von
§ 59h Absatz 3 Satz 2 BRAO