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§ 29 Absatz 1 BRAO
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des
§ 27 Abs. 1
befreien.
Verweis auf
§ 29 Absatz 1 BRAO
von
§ 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 BRAO