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§ 30 Absatz 1 BMG
(1)
1
Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach
§ 29 Absatz 4
haben besondere Meldescheine bereitzuhalten.
2
Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach
§ 29 Absatz 5
vorhalten.
3
Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen
1.
die Verpflichtungen nach
§ 29 Absatz 2
oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
2.
die Verpflichtungen nach
§ 29 Absatz 3 und 4 Satz 3
erfüllen.
Verweis auf
§ 30 Absatz 1 BMG
von
§ 55 Absatz 4 Satz 1 BMG