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§ 29 Absatz 2 BMG
(2)
1
Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in
§ 30 Absatz 2
aufgeführten Daten enthält.
2
Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.
3
Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
Verweis auf
§ 29 Absatz 2 BMG
von
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BMG