Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 18 Absatz 1 BMG
(1)
1
Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung.
2
Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Verweis auf
§ 18 Absatz 1 BMG
von
§ 55 Absatz 4 Satz 1 BMG