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§ 162 Absatz 4 AktG
(4) Der Vergütungsbericht und der Vermerk nach Absatz 3 Satz 3 sind nach dem Beschluss gemäß
§ 120a Absatz 4 Satz 1
oder nach der Vorlage gemäß
§ 120a Absatz 5
von der Gesellschaft zehn Jahre lang auf ihrer Internetseite kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
Verweis auf
§ 162 Absatz 4 AktG
von
§ 405 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 AktG