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§ 120a Absatz 5 AktG
(5) Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des
§ 267 Absatz 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs bedarf es keiner Beschlussfassung nach Absatz 4, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird.
Verweis auf
§ 120a Absatz 5 AktG
von
§ 162 Absatz 4 Satz 1 AktG