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§ 71e Absatz 1 AktG
(1)
1
Dem Erwerb eigener Aktien nach
§ 71 Abs. 1 und 2, § 71d
steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden.
2
Jedoch darf ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in
§ 71 Abs. 2 Satz 1
bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen.
3
§ 71a
gilt sinngemäß.
Verweis auf
§ 71e Abs. 1 AktG
von
§ 405 Absatz 1 Satz 1 AktG