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§ 71 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
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Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen.
Verweis auf
§ 71 Abs. 2 Satz 1 AktG
von
§ 71e Absatz 1 Satz 2 AktG