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§ 17 Absatz 1 BMG
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
§ 17 Absatz 2 BMG
(2)
1
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
2
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Verweis auf
§ 17 Absatz 1 und 2 BMG
von
§ 29 Absatz 4 Satz 1 BMG