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§ 2167 BGB
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
1
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in
§ 2166
bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht.
2
Der Wert wird nach
§ 2166 Abs. 1 Satz 2
berechnet.
Verweis auf
§ 2167 BGB
von
§ 2168 Absatz 2 Satz 1 BGB