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§ 2166 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.
Verweis auf
§ 2166 Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 2167 Satz 2 BGB