Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1314 Absatz 2 Nummer 5 BGB
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß
§ 1353 Abs. 1
begründen wollen.
Verweis auf
§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB
von
§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB