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§ 1353 Absatz 1 BGB
(1)
1
Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.
2
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Verweis auf
§ 1353 Abs. 1 BGB
von
§ 1314 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BGB