Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 651i Absatz 3 BGB
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
1.
nach
§ 651k Absatz 1
Abhilfe verlangen,
2.
nach
§ 651k Absatz 2
selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach
§ 651k Absatz 3
Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach
§ 651k Absatz 4 und 5
Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
den Vertrag nach
§ 651l
kündigen,
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (
§ 651m
) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach
§ 651n
Schadensersatz oder nach
§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Verweis auf
§ 651i Absatz 3 BGB
von
§ 651j Satz 1 BGB