§ 282 AktG
§ 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
1Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. 2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.
Fußnote
(+++ § 282: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)