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§ 281 AktG
§ 281 Inhalt der Satzung
(1) Die Satzung muß außer den Festsetzungen nach
§ 23 Abs. 3 und 4
den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.
(2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden.
Fußnote
(+++
§ 281
: Zur Anwendung vgl.
§ 140 Abs. 2
KAGB +++)
XXX(+++ § 281: ZUR ANWENDUNG VGL. § 140 ABS. 2 KAGB +++)XXX
Verweis auf
§ 281 AktG
von
§ 281 Absatz 3 Satz 1 AktG