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§ 279 AktG
§ 279 Firma
(1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach
§ 22
des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
(2)
1
Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach
§ 22
des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Fußnote
(+++
§ 279
: Zur Anwendung vgl.
§ 140 Abs. 2
KAGB +++)
Verweis auf
§ 279 AktG
von
§ 279 Absatz 2 Satz 2 AktG