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§ 27 Absatz 4 AGG
(4)
1
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in
§ 1
genannten Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen.
2
Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
Verweis auf
§ 27 Abs. 4 AGG
von
§ 30 Absatz 1 Satz 2 AGG