Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 561 BGB
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1)
1
Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach
§ 558 oder § 559
geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
2
Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2)
1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++
§ 561
: Zur Anwendung vgl.
§ 578 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 561 BGB
von
§ 561 Absatz 2 Satz 2 BGB