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§ 555c Absatz 1 BGB
(1)
1
Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung).
2
Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
1.
die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
2.
den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
3.
den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach
§ 559 oder § 559c
verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
§ 555c Absatz 3 BGB
(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach
§ 555b Nummer 1 und 2
kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.
§ 555c Absatz 4 BGB
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
§ 555c Absatz 5 BGB
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Verweis auf
§ 555c Absatz 1 und 3 bis 5 BGB
von
§ 559b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGB