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§ 260 Absatz 1 AktG
(1)
1
Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach
§ 259 Abs. 2 und 3
können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach
§ 132 Abs. 1
zuständige Gericht stellen.
2
§ 258 Abs. 2 Satz 4 und 5
gilt sinngemäß.
3
Der Antrag muß auf Feststellung des Betrags gerichtet sein, mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu bezeichnenden Passivposten höchstens anzusetzen waren.
4
Der Antrag der Gesellschaft kann auch auf Feststellung gerichtet sein, daß der Jahresabschluß die in der abschließenden Feststellung der Sonderprüfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt.
Verweis auf
§ 260 Abs. 1 AktG
von
§ 261 Absatz 1 Satz 1 AktG