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§ 132 Absatz 1 AktG
(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Verweis auf
§ 132 Abs. 1 AktG
von
§ 260 Absatz 1 Satz 1 AktG