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§ 3 Absatz 2 EGGmbHG
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(2)
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. November 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechtskräftig geworden ist.
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Entsprechendes gilt für
§ 6 Abs. 2 Satz 3
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 EGGmbHG
von
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGB