Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 27 Absatz 1 AGG
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in
§ 1
genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Verweis auf
§ 27 Abs. 1 AGG
von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 AGG