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§ 437 BGB
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach
§ 439
Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den
§§ 440, 323 und 326 Abs. 5
von dem Vertrag zurücktreten oder nach
§ 441
den Kaufpreis mindern und
3.
nach den
§§ 440, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach
§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 445a Absatz 1 BGB
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach
§ 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6
zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Verweis auf
§§ 437 und 445a Absatz 1 BGB
von
§ 445b Absatz 2 Satz 1 BGB