Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 439 Absatz 2 BGB
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
§ 439 Absatz 3 BGB
(3)
1
Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
2
§ 442 Absatz 1
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
§ 475 Absatz 4 BGB
(4)
1
Ist die eine Art der Nacherfüllung nach
§ 275 Absatz 1
ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach
§ 275 Absatz 2 oder 3 oder
§ 439 Absatz 4 Satz 1
verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach
§ 439 Absatz 4 Satz 1
verweigern.
2
Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach
§ 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1
unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
3
Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
§ 475 Absatz 6 BGB
(6) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß
§ 439 Absatz 2 und 3
entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
Verweis auf
§ 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 BGB
von
§ 445a Absatz 1 Satz 1 BGB