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§ 34 Absatz 2 BewG
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gärtnerische Nutzung,
e)
die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
2.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)
Abbauland (
§ 43
),
b)
Geringstland (
§ 44
),
c)
Unland (
§ 45
);
3.
die Nebenbetriebe (
§ 42
).
Verweis auf
§ 34 Abs. 2 BewG
von
§ 141 Absatz 2 Satz 1 BewG